Rechtliche Bedingungen einer Musical-Umsetzung
Ob Mamma Mia, Dirty Dancing, Der Schuh des Manitu und natürlich die Klassiker wie Cats und Das Phantom der Oper: Musicals sind extrem erfolgreich, und fast jeder Stoff scheint sich für die Umsetzung als Musical zu eigenen.
Das Schöne an Musicals ist, dass sie fast alles, was das bunte Showbusiness bietet, in sich vereinen: populäre Musik, Gesang, Tanz, Schauspiel, Kostüme. Daher drängt sich die Aufführung von Musicals innerhalb der Schule oder durch freie Jugendtheatergruppen geradezu auf. Denn um ein Musical auf die Bühne zu bringen, braucht man mehr als nur eine Handvoll Leute mit unterschiedlichsten Talenten. So eine Produktion kann die Zusammenarbeit von Theatergruppe, Chor, Ballett, Orchester, Schulband und Technikfreaks für Sound und Licht erfordern. Doch zuvor sollte man sich auch darüber klar werden, dass ein Musical von einem Komponisten und Textdichter stammt, der Urheberrechte an seinem Werk hat, die berücksichtigt werden müssen. Welche Rechte betroffen sind, hängt ganz vom Einzelfall ab. Daher soll ein konkretes Beispiel die Dinge veranschaulichen:
Eine Schultheatergruppe möchte ein bekanntes Musical auf die Bühne bringen. Zur optimalen Umsetzung beteiligen sich daran Schüler, Studenten, Freizeitmusiker und sogar der eine oder andere professionelle Musiker. Geplant ist, das Musical zunächst in der Schule aufzuführen, aber auch im Theater der Nachbarstadt soll eine Aufführung stattfinden.
Kopieren von Noten? Verboten!Nachdem sich die Truppe auf das Stück geeinigt hat, stellt sich die Frage, wie man an die Noten kommt. Kaufen oder Heraushören? Soweit Noten erhältlich sind, ist das sicherlich der einfachere Weg. Da bei einem Musical schnell über zehn Musiker beteiligt sind, könnte man ja auf die Idee kommen, ein Notenexemplar zu kaufen und für die anderen Musiker zu kopieren. Doch Vorsicht! Nach dem Urheberrechtsgesetz ist die Vervielfältigung von Noten stets untersagt, wenn nicht die Einwilligung des Urhebers bzw. des Musikverlages vorliegt. Anders als bei Musik-CDs gilt dies auch für rein private Zwecke. Apropos Musikverlag: Gerade im Bereich des Notendrucks liegt die klassische Aufgabe eines Musikverlages. Durch den Musikverlagsvertrag erwirbt der Verlag das Recht vom Komponisten oder Textdichter, das Musikwerk in Form von Noten mit oder ohne Text zu drucken und diese Exemplare zu verkaufen (sog. Verlagsrecht). Daneben nimmt der Musikverlag noch eine Reihe anderer Aufgaben wahr, weil ja heutzutage von den wenigsten Musikstücken noch Noten gedruckt werden. Aber dazu später.
Da Noten bekanntlich nicht ganz billig sind, kommt es für den einen oder anderen auch in Betracht, die einzelnen Stimmen aus einer Aufnahme herauszuhören. Für private Zwecke ist dies auch kein Problem. Zwar ist auch das Heraushören und Niederschreiben eines Musikwerkes eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts, aber es ist erlaubt, einzelne Vervielfältigungsstücke eines geschützten Musikwerkes zum privaten Gebrauch anzufertigen, solange es sich, wie gesagt, nicht um Noten handelt. Da es sich bei einer Musical-Aufführung in der Schule oder in einem Theater aber nicht um etwas rein Privates handelt, scheidet diese Möglichkeit aus oder ist jedenfalls von der Zustimmung des Musikverlages abhängig.
Veränderungen des Originals
Wenn die Noten beschafft sind, wird der Musical-Director möglicherweise entscheiden, dass eine Aufführung des Werkes eins zu eins nicht machbar ist und bestimmte Anpassungen bei Musik und Text erforderlich sind. Beispielsweise könnte es sein, dass Musikstimmen umzuschreiben sind, vereinfacht oder weggelassen werden sollen. Hierbei ist zu beachten, dass solche Umgestaltungen des Originalwerkes nicht einfach vorgenommen werden dürfen, sondern vom Urheber oder dessen Musikverlag genehmigt werden müssen. Der Urheber hat natürlich ein Interesse daran, dass sein Stück nicht völlig verunstaltet wird und kaum noch zu erkennen ist. Das Gleiche gilt natürlich für vermeintliche „Verbesserungen“ des Originals.
Licht aus, Spot an!
Das Ziel nach monatelangem Probieren, wie es in der Theatersprache heißt, rückt immer näher: die große Uraufführung. Auch rechtlich gesehen liegt der Schwerpunkt des ganzen Vorhabens bei der Aufführung. Wen wundert es da noch, dass auch die Aufführungsrechte zu erwerben sind. Der Urheber darf grundsätzlich immer bestimmen, was mit seinem geistigen Eigentum geschehen darf. Dazu gehört auch das Recht zu entscheiden, wer, wann und wo sein urheberrechtlich geschütztes Werk aufführen darf. In der Regel übernimmt das die Gesellschaft für mechanische Vervielfältigungsrechte und musikalische Aufführungsrechte (GEMA), denn diese hat den dafür erforderlichen Verwaltungsapparat, um zu kontrollieren, welches Musikstück wann und wo aufgeführt wird. Die GEMA ist von praktisch allen relevanten Komponisten und Textdichtern hierzu beauftragt worden. Daher wendet sich ein Konzertveranstalter im Vorfeld eines Konzerts an die GEMA und erwirbt die Aufführungsrechte für die Veranstaltung.
Kleines Recht? Großes Recht!
Nun gibt es aber im Bereich der Aufführungsrechte eine Besonderheit. Die GEMA ist nämlich nur für das sogenannte „kleine Recht“ wahrnehmungsberechtigt. Das kleine Recht steht für das Recht zur konzertanten Aufführung eines Musikwerkes. „Konzertant“ ist – wie der Name sagt – die Aufführung in einem Konzert. Bei Musicals, genauso wie bei Opern, handelt es sich aber um musikalisch-dramatische Werke. Anders als bei Konzerten werden neben der reinen Musikdarbietung regelmäßig noch Tanz und Schauspiel (Drama) geboten. Die Rechte für diese Art von bühnenmäßiger Aufführung musikalisch-dramatischer Werke haben die Urheber nicht auf die GEMA zur Wahrnehmung übertragen, sondern sich selbst vorbehalten. In der Konsequenz heißt das, wenn Stücke aus einem Musical nur auf der Bühne gesungen und gespielt werden, ist die GEMA zuständig, soll die Aufführung dazu aber von Kostümen, Schauspiel oder Tanz begleitet sein, sind die Rechte direkt beim Urheber zu erwerben oder, falls vorhanden, bei seinem Musikverlag.
Besonders anschaulich ist folgender Vergleich: Eine Sängerin singt auf der Bühne Memory aus dem Musical Cats. In diesem Fall ist die GEMA zuständig. Zieht die Künstlerin sich dafür Katzenohren an, ist der Musikverlag zuständig. In jedem Fall kann die GEMA jedoch die Auskunft über den für den Rechteerwerb zuständigen Musikverlag erteilen. Neben dem Notendruck ist das nämlich ein typisches Betätigungsfeld für einen Musikverlag, der die entsprechenden Rechte gegen Erfolgsbeteiligung vom Urheber erworben hat. Es spielt folglich keine Rolle, ob das Musical in einer Schule oder einem Theater aufgeführt werden soll.
Ende gut, alles gut? Es lässt sich leider keine Regel aufstellen, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Musikverlag die Aufführungsrechte an einem Musical überhaupt vergibt und zu welchen Konditionen. Die Praxis ist hier zu unterschiedlich, und zu viele Faktoren spielen hier hinein. Darum ist es entscheidend, dass die Klärung der erforderlichen Rechte bezüglich des aufzuführenden Musicals ganz am Anfang steht, also noch bevor mit den Proben begonnen wird. Andernfalls gibt es nur Drama und kein Happy End!
Wie kann ich die Rechte für die Schöne und das Biest erwerben und was kostet das? Für eine Schüleraufführung?
Ich weiß nur das dass Musical “Aida” von Elton John von einem Gymnasium hier in Oberhausen aufgeführt worden ist (es war sehr,sehr toll) da wurden die Rechte für den Zeitraum (1 Woche) gekauft und wie ich gehört habe soll es sich auf mindestens 1000€ belaufen lassen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind das P-Seminar (Organisation einer Musicalaufführung) Gymnasium Mering und würden gerne das Musical ,,Sister Act‘‘ oder ,,Blues Brothers“ aufführen. Könnten sie uns mit den Aufführungsrechten weiterhelfen?
Mit freundlichen Grüßen
Jenny Mayer, Mitglied des P-Seminar ,,Musical“ des Gymnasium Mering
Hallo Jenny,
da können wir leider nicht weiterhelfen. Am besten wendest du dich bei den Inhaber der Musicals (ist bestimmt leicht über Wikipedia herauszufinden).
Lieben Gruß aus der Redaktion